<< Nachträgliche Leistungsbestimmung auf Grund vertraglichen Vorbehalts → §§ 315 ff. BGB


Die §§ 315 ff. BGB lassen zu, dass die Leistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vollständig bestimmt ist. Für Schuldverhältnisse gilt eben im Gegensatz zu Sachenrechtsverträgen nicht das Bestimmtheitsprinzip, sondern lediglich das Bestimmbarkeitserfordernis.

Die Regelung der §§ 315 ff. BGB ist so aufgebaut, dass zwei Fallkonstellationen unterschieden werden, dem Vorbehalt der Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner (§§ 315 f. BGB) und durch einen Dritten (§§ 317-319 BGB).

Für die Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner stellt das Gesetz in § 315 Abs. 1 BGB die Anforderung, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Welchem der Vertragspartner die Leistungsbestimmung obliegt, legen die Vertragspartner selbst fest, wobei gemäß § 316 BGB die Bestimmung im Zweifel demjenigen zusteht, welcher die Gegenleistung zu fordern hat, wenn der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt ist. Die Bestimmung erfolgt nach § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner.

Inhaltlich muss die Bestimmung der Billigkeit entsprechen; sonst ist sie gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht verbindlich und wird wie bei Verzögerung der Bestimmung durch Urteil getroffen.

Bei Leistungsbestimmung durch Dritte, die nach § 318 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden erfolgt, können die Vertragspartner zwar gemäß § 317 Abs. 1 BGB ebenfalls die Billigkeitsanforderung vereinbaren. Jedoch bedarf es dazu eben einer entsprechenden Vereinbarung; das Gesetz ordnet sie hier nicht wie bei der Bestimmung durch eine Partei "im Zweifel" an. Auch verwirft das Gesetz die Bestimmung des Dritten dann erst für den Fall, dass sie offenbar unbillig ist, und lässt sie nur unter dieser Voraussetzung durch ein Gerichtsurteil ersetzen.

So hat das Gesetz in die Leistungsbestimmung durch Dritte ein größeres Vertrauen als in die durch die Vertragspartei, bei deren Leistungsbestimmung ja in der Tat die Gefahr einer einseitigen Bestimmung zum eigenen Vorteil größer ist.


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